Rechtsprechung
BGH, 24.10.1961 - VI ZR 226/60 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Kfz-Insasse - Angetrunkener Fahrer - Unfall auf Heimfahrt - Anrechnung von Mitverschulden
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB §§ 254, 249
Mitverschulden des Beifahrers bei tödlichem Unfall aufgrund Alkoholgenusses des Fahrers
Papierfundstellen
- VersR 1962, 84
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.02.1960 - II ZR 136/58
Insassen-Unfallversicherung
Auszug aus BGH, 24.10.1961 - VI ZR 226/60
Seine Ausführungen zu dieser Frage stehen im Einklang mit den in BGHZ 19, 94 und 32, 44 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. - BGH, 19.11.1955 - VI ZR 214/54
Keine Anrechnung der Leistungen aus der Insassen-Unfallversicherung auf den …
Auszug aus BGH, 24.10.1961 - VI ZR 226/60
Seine Ausführungen zu dieser Frage stehen im Einklang mit den in BGHZ 19, 94 und 32, 44 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
- BGH, 13.01.1981 - VI ZR 180/79
Anrechnung der Versicherungsleistung auf einen Haftpflichtanspruch in der …
Daß die Leistung aus einer Insassen-Unfallversicherung nicht etwa schon im Wege der Vorteilsausgleichung zu einer Minderung des Schadensersatzanspruches führt, entspricht der insoweit nie geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 19, 94 ff; 25, 322, 328 [BGH 17.10.1957 - II ZR 161/56]; Senatsurteile vom 24. Oktober 1961 - VI ZR 226/60 - VersR 1962, 84, 85 und vom 23. April 1963 - VI ZR 142/62 - VersR 1963, 521). - BGH, 23.04.1963 - VI ZR 142/62
Anrechnung der Leistungen aus einer Insassen-Unfallversicherung
Hier fehlt es für das Anrechnungsverlangen des Beklagten an einer rechtlichen Grundlage, wie der erkennende Senat die Anrechnungsmöglichkeit auch bereits in dem Falle der Entscheidung vom 24. Oktober 1961 - VI ZR 226/60 - VersR 1962, 84, 85 [BGH 24.10.1961 - VI ZR 226/60] verneint hat. - OLG München, 18.12.1997 - 24 U 463/97 Auch ein gemeinsames Zechen der Tochter der Kläger mit dem Beklagten, wobei die Tochter der Kläger die Wirkung des Alkohols an sich selbst verspürt haben könnte, fand nicht statt (vgl. BGH VersR 1962, 84 ).